Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins
  1. Der Ver­ein führt den Namen: VTAD - Ver­ei­ni­gung Tech­ni­scher Ana­lys­ten Deutsch­lands e.V.
  2. Ver­eins­zei­chen (Logo) ist die Buch­sta­ben­kom­bi­na­ti­on “VTAD” im obi­gen Gra­fik­de­sign. Logo und Design sind gesetz­lich geschützt.
  3. Der Ver­ein ist das offi­zi­el­le Mit­glied der Inter­na­tio­nal Fede­ra­ti­on of Tech­ni­cal Ana­lysts Inc. (IFTA), reg. in Mary­land, USA, für die Bun­des­re­pu­blik Deutschland.
  4. Der Sitz des Ver­eins ist Frank­furt am Main. Der Ver­ein ist im Ver­eins­re­gis­ter beim Amts­ge­richt Frank­furt am Main ein­ge­tra­gen. Das Geschäfts­jahr ist das Kalenderjahr.
  5. Der Ver­ein ist in Regio­nal­grup­pen geglie­dert. Nähe­res regelt die Mit­glie­der- und Beitragsordnung.
§ 2 Zweck des Vereins
  1. Zweck des Ver­eins ist die For­schung, För­de­rung und Leh­re der tech­ni­schen Ana­ly­se­me­tho­den auf wis­sen­schaft­li­cher Basis in Deutsch­land, sowie als Mit­glied der IFTA alle Ange­le­gen­hei­ten als Standesorganisation.
  2. Der Sat­zungs­zweck wird ver­wirk­licht ins­be­son­de­re mittels: 
    • Durch­füh­rung von regel­mä­ßi­gen Bil­dungs- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­ver­an­stal­tun­gen (Mee­tings) und von tem­po­rä­ren, wis­sen­schaft­li­chen Seminaren;
    • För­de­rung der Jugend- und Nach­wuchs­bil­dung; Durch­füh­rung und För­de­rung von Forschungsvorhaben;
    • Her­stel­lung einer Fach­zeit­schrift inner­halb des Vereins;
    • Her­aus­ga­be einer Fachbuchreihe;
    • Auf­bau eines Archivs mit Fachbibliothek;
    • Hil­fe beim Auf­bau von IFTA-Orga­ni­sa­tio­nen in Schwellenländern. 
  3. Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des Abschnitts “Steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke” der Abgabenordnung.
  4. Der Ver­ein ist selbst­los tätig; er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwecke.
  5. Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für die sat­zungs­ge­mä­ßen Zwe­cke ver­wen­det werden.
  6. Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Vereins.
  7. Der Ver­ein kann einen haupt- oder neben­amt­li­chen Geschäfts­füh­rer beschäf­ti­gen, wenn der Umfang der Geschäfts­füh­rung dies erfor­dert und die finan­zi­el­le Situa­tio­nen dies zulässt. Über den Abschluss eines Anstel­lungs­ver­tra­ges ent­schei­det die Mit­glie­der­ver­samm­lung. Der Geschäfts­füh­rer darf Mit­glied sein und dem Vor­stand des Ver­eins angehören.
  8. Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck der Kör­per­schaft fremd sind oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt werden.
  9. Ver­eins­mit­glie­der, die aktiv für den Ver­ein tätig sind, haben Anspruch auf Ersatz der unmit­tel­ba­ren und beleg­ten Kos­ten. Dar­über hin­aus kann der Vor­stand Hono­ra­re für beson­ders arbeits­auf­wen­di­ge Akti­vi­tä­ten, wie z. B. die Vor­be­rei­tung und Durch­füh­rung von Semi­na­ren, fest­set­zen. Die Höhe der Hono­ra­re muss der Leis­tung ange­mes­sen sein und im übli­chen Rah­men bleiben.
§ 3 Mitgliedschaft
  1. Mit­glied des Ver­eins kann grund­sätz­lich jede voll geschäfts­fä­hi­ge natür­li­che oder juris­ti­sche Per­son wer­den, die an der Unter­stüt­zung des Ver­eins­zwecks, sowie an der Erfül­lung der Ver­eins­zie­le inter­es­siert ist.
  2. Der Auf­nah­me­an­trag hat schrift­lich zu erfolgen.
  3. Der Vor­stand ent­schei­det über den Auf­nah­me­an­trag. Eine mög­li­che Ableh­nung des Auf­nah­me­an­tra­ges erfolgt schrift­lich inner­halb von drei Wochen. Bei Ableh­nung des Antra­ges ist er nicht ver­pflich­tet, dem Antrag­stel­ler die Grün­de mitzuteilen.
  4. Die Höhe der Mit­glieds­bei­trä­ge wird vom Vor­stand unter Berück­sich­ti­gung des für die Erfül­lung des Ver­eins­zwe­ckes erfor­der­li­chen Mit­tel­auf­wan­des jeweils spä­tes­tens zum Ende des Geschäfts­jah­res für das nächst­fol­gen­de Geschäfts­jahr des Ver­eins in einer Mit­glie­der- und Bei­trags­ord­nung, die nicht Bestand­teil die­ser Sat­zung ist, festgesetzt.
  5. Der Vor­stand des Ver­eins kann eine Auf­nah­me­ge­bühr fest­le­gen. Eine Staf­fe­lung ist zulässig.
  6. Die Mit­glied­schaft erlischt durch Tod, Aus­tritt oder Aus­schluss aus dem Ver­ein. Der Aus­schluss ist nur bei wich­ti­gem Grund zuläs­sig, wozu auch eine nach­hal­ti­ge Nicht­zah­lung des Bei­tra­ges gehört.
  7. Der Aus­tritt kann nur zum Ende eines Geschäfts­jah­res mit einer Frist von 3 Mona­ten erfol­gen. Nähe­res regelt die Mit­glie­der- und Beitragsordnung.
§ 4 Mitgliederversammlung
  1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein­zu­be­ru­fen, wenn es das Inter­es­se des Ver­eins erfor­dert, min­des­tens ein­mal jähr­lich. Die­se Ver­samm­lung wird durch den Vor­stand schrift­lich unter Bekannt­ga­be der Tages­ord­nung ein­be­ru­fen. Die Ladung hier­zu ist in deut­scher Spra­che min­des­tens 10 Tage vor­her per Email zu über­sen­den. Hat ein Mit­glied dem Ver­ein kei­ne Email Adres­se bekannt gege­ben, oder wird aus­drück­lich, durch Nach­richt an die Geschäfts­stel­le, eine pos­ta­li­sche Ein­la­dung gewünscht, erfolgt die Über­sen­dung der Ein­la­dung wei­ter­hin per Post. Im Fal­le einer vor­ge­schla­ge­nen Sat­zungs­än­de­rung ist die Ein­la­dung min­des­tens 20 Tage vor einer Mit­glie­der­ver­samm­lung ent­spre­chend zu über­stel­len. Die Tages­ord­nung setzt der Vor­stand fest.
  2. Stimm­be­rech­tigt in der Mit­glie­der­ver­samm­lung ist jedes voll­jäh­ri­ge Mit­glied, das sei­ne Bei­trags­pflicht für das lau­fen­de Jahr erfüllt hat. Zur Aus­übung des Stimm­rechts kann ein ande­res Mit­glied schrift­lich bevoll­mäch­tigt wer­den. Die Bevoll­mäch­ti­gung ist für jede Mit­glie­der­ver­samm­lung geson­dert zu ertei­len; ein Mit­glied darf jedoch nicht mehr als drei frem­de Stim­men ver­tre­ten. Die Voll­macht muss dem Vor­stand vor Beginn der Mit­glie­der­ver­samm­lung vorliegen.
  3. Über die Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein Pro­to­koll auf­zu­neh­men, das vom Pro­to­koll­füh­rer und zwei Vor­stands­mit­glie­dern zu unter­zei­chen ist.
  4. Außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen sind vom Vor­stand ein­zu­be­ru­fen, wenn ein schrift­li­cher Antrag von min­des­tens einem Zehn­tel der stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der ein­ge­reicht wird. Eine sol­che außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung muss inner­halb von sechs Wochen nach Ein­gang des Antrags durch­ge­führt werden.
  5. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist für fol­gen­de Ange­le­gen­hei­ten zuständig: 
    1. Ent­ge­gen­nah­me des Geschäfts- u. Kas­sen­be­rich­tes des Vor­stands, sowie Ent­las­tung des Vorstands;
    2. Wahl und Abbe­ru­fung des Vor­stands sowie Anstel­lung und Kün­di­gung des Geschäftsführers;
    3. Wahl des Kas­sen­prü­fers für das kom­men­de Geschäftsjahr;
    4. Beschluss­fas­sung über eine Ände­rung der Sat­zung (§5) und über eine Auf­lö­sung des Ver­eins (§9).
  6. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wird vom Vor­sit­zen­den, bei des­sen Ver­hin­de­rung von einem der stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den gelei­tet. Bei Wah­len kann die Ver­samm­lungs­lei­tung für die Dau­er des Wahl­gan­ges und der vor­her­ge­hen­den Dis­kus­si­on einem Wahl­aus­schuss über­tra­gen werden.
  7. Eine Abstim­mung muss schrift­lich durch­ge­führt wer­den, wenn ein Drit­tel der erschie­ne­nen oder durch Voll­macht ver­tre­te­nen stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der dies beantragt.
  8. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist beschluss­fä­hig, wenn zur Mit­glie­der­ver­samm­lung ord­nungs­ge­mäß ein­ge­la­den wur­de. Bei Beschluss­un­fä­hig­keit ist der Vor­stand ver­pflich­tet, inner­halb von sechs Wochen eine zwei­te Mit­glie­der­ver­samm­lung mit der glei­chen Tages­ord­nung einzuberufen.
  9. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung fasst Beschlüs­se im all­ge­mei­nen mit ein­fa­cher Mehr­heit der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men. Stimm­ent­hal­tun­gen gel­ten als ungül­ti­ge Stim­men. Zur Ände­rung der Sat­zung und zur Auf­lö­sung des Ver­eins ist jedoch eine Mehr­heit von drei Vier­teln der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men erfor­der­lich. Die schrift­li­che Zustim­mung der in der Mit­glie­der­ver­samm­lung nicht erschie­ne­nen Mit­glie­der kann nur inner­halb eines Monats gegen­über dem Vor­stand erklärt werden.
  10. Bei Wah­len ist gewählt, wer mehr als die Hälf­te der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men erhal­ten hat. Hat nie­mand mehr als die Hälf­te der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men erhal­ten, so fin­det zwi­schen den bei­den Kan­di­da­ten, die meis­ten Stim­men erhal­ten haben, eine Stich­wahl statt.
§ 5 Satzungsänderung
  1. Ände­run­gen der Sat­zung und des Zwecks des Ver­eins kön­nen von der Mit­glie­der­ver­samm­lung beschlos­sen wer­den. Hier­zu ist eine Mehr­heit von drei Vier­teln der erschie­ne­nen oder ver­tre­te­nen stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der erforderlich.
  2. Sat­zungs­än­de­run­gen, die vom Amts­ge­richt oder einer ande­ren Behör­de vor­ge­schrie­ben wer­den, bedür­fen kei­ner Abstim­mung durch die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand und Wahl des Vorstands
  1. Der Vor­stand setzt sich aus min­des­tens drei Mit­glie­dern zusam­men: dem Vor­sit­zen­den, dem ers­ten stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den, dem zwei­ten stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den sowie evtl. wei­te­ren Mitgliedern.
  2. Die Vor­stän­de wer­den von der Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­zeln in der vor­ste­hend genann­ten Rei­hen­fol­ge gewählt. Die Amts­zeit der gewähl­ten Vor­stands­mit­glie­der beträgt zwei Jah­re, gerech­net von der Wahl an. Der Vor­stand bleibt jedoch bis zu der Neu­wahl oder der Wie­der­wahl im Amt.
  3. Zu Vor­stands­mit­glie­dern kön­nen nur Mit­glie­der des Ver­eins gewählt wer­den. Mit der Been­di­gung der Mit­glied­schaft im Ver­ein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
  4. Die Vor­stands­mit­glie­der geben sich in der ers­ten ordent­li­chen Vor­stands­sit­zung nach der Wahl des Vor­stands eine Geschäfts­ord­nung. Die­se Sit­zung soll inner­halb von vier Wochen statt­fin­den. Die Geschäfts­ord­nung soll ins­be­son­de­re die Auf­ga­ben­ver­tei­lung und Ver­ant­wor­tungs­be­rei­che inner­halb der Vor­stands­ar­beit regeln. Sie kann auch Rege­lun­gen zur Bestel­lung eines Geschäfts­füh­rers enthalten.
  5. Falls ein Vor­stands­mit­glied wäh­rend sei­ner Amts­zeit zurück­tritt oder an der Amts­aus­übung auf Dau­er gehin­dert ist, kann der Vor­stand nach Ermes­sen ein Ver­eins­mit­glied für die ver­blei­ben­de Amts­zeit als Ersatz ernen­nen. Ein so ernann­tes Vor­stands­mit­glied hat die glei­chen Rech­te und Pflich­ten wie die gewähl­ten Vorstandsmitglieder.
  6. Der Ver­ein wird durch den Vor­stands­vor­sit­zen­den oder durch zwei ande­re Vor­stands­mit­glie­der gemein­sam vertreten.
  7. Die Ver­tre­tungs­voll­macht ist in der Wei­se beschränkt, dass zu Rechts­ge­schäf­ten im Sin­ne von §607 BGB (Dar­le­hen) die Zustim­mung der Mit­glie­der­ver­samm­lung erfor­der­lich ist. Dies gilt nicht für die Aus­stel­lung einer Kreditkarte.
§ 7 Aufgaben des Vorstands
  1. Der geschäfts­füh­ren­de Vor­stand ist für alle Ange­le­gen­hei­ten des Ver­eins zustän­dig, soweit die­se nicht durch die Sat­zung einem ande­ren Organ des Ver­eins über­tra­gen sind. Er hat ins­be­son­de­re fol­gen­de Aufgaben: 
    1. Geschäfts­füh­rung des Ver­eins mit Buch­füh­rung und Erstel­lung des Jahresberichts;
    2. Vor­be­rei­tung und Ein­be­ru­fung der Mit­glie­der­ver­samm­lung, sowie Auf­stel­lung der Tagesordnung;
    3. Aus­füh­rung von Beschlüs­sen der Mitgliederversammlung;
    4. Beschluss­fas­sung über die Auf­nah­me von Mitgliedern.
  2. Der Vor­stand beschließt in Sit­zun­gen, die vom Vor­sit­zen­den oder von einem stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den ein­be­ru­fen wer­den; die Tages­ord­nung braucht nicht ange­kün­digt wer­den. Eine Ein­be­ru­fungs­frist von einer Woche soll ein­ge­hal­ten werden.
  3. Der Vor­sit­zen­de führt wäh­rend der Sit­zung den Vor­sitz. In sei­ner Abwe­sen­heit hat der Stell­ver­tre­ter den Vorsitz.
  4. Der Vor­stand ist beschluss­fä­hig, wenn min­des­tens zwei sei­ner Mit­glie­der anwe­send sind. Bei der Beschluss­fas­sung ent­schei­det die Mehr­heit der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men- bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det die Stim­me des Vor­sit­zen­den, bei des­sen Abwe­sen­heit die des stell­ver­tre­ten­den Vorsitzenden.
  5. Der Vor­stand kann im schrift­li­chen Ver­fah­ren beschlie­ßen, wenn alle Vor­stand­mit­glie­der dem Gegen­stand der Beschluss­fas­sung zustimmen.
  6. Der Schrift­füh­rer hat über alle Vor­stands­sit­zun­gen Pro­to­koll zu füh­ren. Das Pro­to­koll über die vor­aus­ge­gan­ge­ne Sit­zung muss auf der nach­fol­gen­den Vor­stands­sit­zung vor­lie­gen und geneh­migt werden.
  7. Der Vor­stand kann, wenn es die Ver­eins­ar­beit erfor­dert, Bei­sit­zer zum Vor­stand ernen­nen und die­se mit der Aus­übung eines Amtes, z. B. der Lei­tung eines Fach­re­fe­ra­tes oder als Regio­nal­ma­na­ger beauf­tra­gen. Ämter der Geschäfts­füh­rung des Ver­eins sind hier­von aus­ge­schlos­sen. Bei­sit­zer des Vor­stands kön­nen an Vor­stands­sit­zun­gen teil­neh­men, sind jedoch nicht stimm­be­rech­tigt und auch nicht vertretungsberechtigt.
§ 8 Buchführung und Rechnungsprüfung
  1. Der Vor­stand ist für eine ord­nungs­ge­mä­ße Buch­füh­rung ver­ant­wort­lich. Hier­zu gehören: 
    1. Die Füh­rung eines Ver­zeich­nis­ses über die vom Ver­ein ver­ein­nahm­ten und aus­ge­ge­be­nen Gel­der unter genau­er Anga­be des Vor­gangs, wel­cher der Buchung zugrun­de liegt.
    2. Die Füh­rung eines Ver­zeich­nis­ses über alle im Namen des Ver­eins getä­tig­ten Anschaf­fun­gen und Verkäufe.
  2. Alle Buch­hal­tungs­un­ter­la­gen sind an einem vom Vor­stand bestimm­ten Ort auf­zu­be­wah­ren. Alle Bücher und Unter­la­gen sind jeder­zeit für eine Über­prü­fung durch Mit­glie­der des Vor­stands zur Ein­sicht­nah­me zur Ver­fü­gung zu stellen.
  3. Der Vor­stand hat min­des­tens ein­mal in jedem Geschäfts­jahr dem Ver­ein anläss­lich der Mit­glie­der­ver­samm­lung einen Kas­sen­be­richt vor­zu­le­gen, der die Ein­nah­men und Aus­ga­ben des abge­lau­fe­nen Geschäfts­jah­res ent­hal­ten soll.
  4. Der Kas­sen­be­richt und die Buchungs­un­ter­la­gen über Ein­nah­men und Aus­ga­ben des Ver­eins sind min­des­tens ein­mal jähr­lich von einem gewähl­ten Buch- und Kas­sen­prü­fer zu prüfen.
  5. Der Prü­fungs­be­richt muss zur ordent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung vor­lie­gen und bil­det die Grund­la­ge für die Ent­las­tung des Vor­stands durch die Mitgliederversammlung.
  6. Kas­sen- und Buch­prü­fungs­be­richt ste­hen allen Mit­glie­dern wäh­rend der ordent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung zur Ein­sicht­nah­me offen.
  7. Der Geschäfts­be­richt muss auf der ordent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung ver­ab­schie­det werden.
§ 9 Beirat
  1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung kann die Bil­dung eines Bei­rats beschlie­ßen. Dem Bei­rat gehö­ren min­des­tens zwei ordent­li­che Mit­glie­der, außer­or­dent­li­che Mit­glie­der oder Ehren­mit­glie­der an.
  2. Der Bei­rat hat die Auf­ga­be, den Vor­stand bei der Erfül­lung sei­ner Auf­ga­ben zu bera­ten und die Zwe­cke des Ver­eins zu fördern.
§ 10 Auflösung des Vereins
  1. Der Vor­stand kann die Auf­lö­sung des Ver­eins der Mit­glie­der­ver­samm­lung emp­feh­len. Die­se beschließt die Auf­lö­sung mit einer Mehr­heit von zwei Drit­teln der erschie­ne­nen stimm­be­rech­tig­ten Mitglieder.
  2. Falls die Mit­glie­der­ver­samm­lung nichts ande­res beschließt sind der Vor­sit­zen­de und der stell­ver­tre­ten­de Vor­sit­zen­de gemein­sam ver­tre­tungs­be­rech­tig­te Liquidatoren.
  3. Bei Auf­lö­sung des Ver­eins oder bei Weg­fall steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke fällt das Ver­mö­gen des Ver­eins an eine juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder eine ande­re steu­er­be­güns­tig­te Kör­per­schaft zwecks Ver­wen­dung für die För­de­rung von Wis­sen­schaft und For­schung, Volks– und Berufsbildung.
§ 11 Rechtsgrundlage, salvatorische Klausel und Gerichtsstand
  1. In allen übri­gen Fäl­len gilt das BGB.
  2. Falls ein­zel­ne Bestim­mun­gen der Sat­zung unwirk­sam sein soll­ten oder die­se Sat­zung Lücken ent­hält, wird dadurch die Wirk­sam­keit der übri­gen Bestim­mun­gen nicht berührt. Anstel­le einer unwirk­sa­men Bestim­mung ist die­je­ni­ge wirk­sa­me Bestim­mung zu ver­ein­ba­ren, wel­che dem Sinn und Zweck der unwirk­sa­men Bestim­mung ent­spricht. Im Fal­le von Lücken ist die­je­ni­ge Bestim­mung zu ver­ein­ba­ren, die dem ent­spricht, was nach Sinn und Zweck die­ser Sat­zung ver­ein­bart wor­den wäre, hät­te man die Ange­le­gen­heit von vorn­her­ein bedacht.
  3. Gerichts­stand ist Frank­furt am Main.
§ 12 Gründungsdatum und Satzungsänderung
  1. Die ursprüng­li­che Sat­zung des Ver­eins wur­de durch die Ver­samm­lung der Grün­dungs­mit­glie­der in Frank­furt am Main am 6. April 1992 beschlossen.
  2. Die vor­ste­hen­de geän­der­te Sat­zung wur­de von der Mit­glie­der­ver­samm­lung am 12.November 2016 beschlos­sen und tritt mit Ein­tra­gung im Ver­eins­re­gis­ter in Kraft.

Weis­mül­lerstra­ße 45, 60314 Frank­furt • Tel: 069-21996 273, Fax: 069-21996 332 • www.vtad.de
Vor­stand: • Dr. Gre­gor Bau­er (Vor­sitz) • Karin Rol­ler • Wie­land Arlt • Vol­ker Men­kens
Amts­ge­richt Frank­furt, VR 10031