Mitglieds- und Beitragsordnung

§1 Mitgliedschaft
  1. Mit­glied der VTAD kann jede natür­li­che Per­son wer­den, die das 18. Lebens­jahr voll­endet hat. Jede Form der per­sön­li­chen Mit­glied­schaft setzt grund­sätz­lich die Aner­ken­nung und Befol­gung der VTAD-Stan­des­richt­li­ni­en vor­aus, wel­che Bestand­teil der Mit­glieds- und Bei­trags­ord­nung sind.
  2. Die Mit­glied­schaft juris­ti­scher Per­so­nen (Fir­men­mit­glie­der) ist grund­sätz­lich mög­lich. Nähe­res regelt §4.
§2 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mit­glied­schaft endet durch Tod, Aus­schluss oder Aus­tritt aus dem Verein.
  2. Laut Sat­zung gilt: Der Aus­tritt erfolgt durch schrift­li­che Erklä­rung gegen­über dem Vor­stand. Der Aus­tritt kann nur zum Ende eines Geschäfts­jah­res erfol­gen, wobei eine Kün­di­gungs­frist von 3 Mona­ten ein­zu­hal­ten ist.
  3. Wenn ein Mit­glied schuld­haft in gro­ber Wei­se die Inter­es­sen des Ver­eins ver­letzt, kann es durch Beschluss des Vor­stan­des aus dem Ver­ein aus­ge­schlos­sen wer­den. Vor der Beschluss­fas­sung muss der Vor­stand dem Mit­glied Gele­gen­heit zur münd­li­chen oder schrift­li­chen Stel­lung­nah­me geben. Der Beschluss des Vor­stan­des ist schrift­lich zu begrün­den und dem Mit­glied per Ein­schrei­ben zuzu­sen­den. Eine etwa­ige Beru­fung ist inner­halb eines Monats nach Zugang des Beschlus­ses beim Vor­stand ein­zu­le­gen, auf die der Vor­stand bin­nen eines Monats schrift­lich ant­wor­tet, sofern die Beru­fung frist­ge­recht war.
§ 3 Mitgliedsbeiträge
  1. Der Mit­glieds­bei­trag beträgt pro Jahr
    • 120 Euro für Ein­zel­mit­glie­der. Nähe­res dazu regelt § 3 Nr. 2
    • 500 Euro für För­der­mit­glie­der. Nähe­res dazu regelt §4
  1. Bei Mit­glie­dern, die den Bei­trag per Über­wei­sung zah­len, wird eine Bear­bei­tungs­pau­scha­le von 10,00 € für den erhöh­ten buch­hal­te­ri­schen Auf­wand auf den Bei­trag erho­ben. Ins­ge­samt sind daher 130 Euro zu über­wei­sen. För­der­mit­glie­der und Mit­glie­der mit aus­län­di­schen Kon­ten sind von die­ser Rege­lung nicht betroffen.
  2. Bei unter­jäh­ri­gem Neu­ein­tritt wird der Mit­glieds­bei­trag im Jahr des Ein­tritts auf die ver­blei­ben­den Rest­mo­na­te bis Jah­res­en­de erho­ben. Die­ser beträgt daher 10 Euro pro ver­blei­ben­dem Monat, aus­ge­hend vom Monat des Ein­tritts. Unbe­ein­flusst davon blei­ben die in § 2 Nr. 2 gel­ten­den Kün­di­gungs­fris­ten. Der Mit­glieds­bei­trag für das auf das Ein­tritts­jahr fol­gen­de Jahr wird dann wie­der jeweils zu Beginn eines Kalen­der­jah­res erho­ben, sie­he dazu § 3 Nr. 4.
  3. Der Bei­trag ist fäl­lig zum 1. Febru­ar, bei Neu­ein­tritt einen Monat nach Auf­nah­me in den Ver­ein. Der Bei­trag wird bei Vor­lie­gen einer Ein­zugs­er­mäch­ti­gung von der VTAD ein­ge­zo­gen. Wur­de die Ein­zugs­er­mäch­ti­gung nicht erteilt, ist das Mit­glied für den recht­zei­ti­gen Ein­gang der Zah­lung ver­ant­wort­lich. Nähe­res dazu regelt § 3 Nr. 5.
  4. Mit­glie­der, bei denen der Ein­zug erfolg­los blieb, etwa weil deren Kon­to kei­ne aus­rei­chen­de Deckung auf­weist, oder die VTAD nicht über eine Ver­än­de­rung der Bank­ver­bin­dung infor­miert wur­de, aber auch aus jedem ande­ren Grund den das Mit­glied zu ver­ant­wor­ten hat, wer­den unver­züg­lich vom Vor­stand oder einem Beauf­trag­ten schrift­lich gemahnt (ers­te Mah­nung). Die ers­te Mah­nung ent­hält eine Frist von zwei Wochen, um die Zah­lung voll­stän­dig nach­zu­ho­len. Mit der ers­ten Mah­nung wird eine zusätz­lich zum Jah­res­bei­trag zu zah­len­de Mahn­ge­bühr in Höhe von 10 Euro fest­ge­setzt. (Mahn­ge­bühr). Liegt der VTAD kei­ne Ein­zugs­er­mäch­ti­gung vor, so gel­ten die genann­ten Fris­ten glei­cher­ma­ßen für das Ver­säum­nis der Über­wei­sung des Bei­trags durch das Mitglied.
  5. Wenn das Mit­glied inner­halb der in der ers­ten Mah­nung genann­ten Frist nicht den Bei­trag und die Mahn­ge­bühr geleis­tet hat, wird es erneut unver­züg­lich vom Vor­stand oder einem Beauf­trag­ten schrift­lich gemahnt (zwei­te Mah­nung). Die zwei­te Mah­nung ent­hält eine Frist von eben­falls zwei Wochen, um den Jah­res­bei­trag und die Mahn­ge­bühr zu beglei­chen. Die zwei­te Mah­nung muss dar­auf hin­wei­sen, dass gemäß §3 Nr. 6 der Sat­zung der auto­ma­ti­sche Aus­schluss aus dem Ver­ein erfol­gen kann, sofern das Mit­glied nicht inner­halb der Frist voll­stän­dig bezahlt.
  6. Mit der zwei­ten Mah­nung wird eine Mahn­ge­bühr in Höhe von 20 Euro fest­ge­setzt. Die­se ist zusätz­lich zur ers­ten Mahn­ge­bühr zu zahlen.
  7. Ein­ge­zahl­te Teil­be­trä­ge wer­den zunächst auf die Mahn­ge­bühr, dann auf Rest­be­trä­ge aus Vor­jah­ren, dann erst auf den Mit­glieds­bei­trag des lau­fen­den Jah­res angerechnet.
  8. Wenn auch die in der zwei­ten Mah­nung genann­te Frist ver­stri­chen ist, ohne dass das Mit­glied voll­stän­dig gezahlt hat, kann der Vor­stand fest­stel­len, dass das Mit­glied gemäß §3 Nr. 6 der Sat­zung aus dem Ver­ein aus­schei­det. Dies ist dem Mit­glied und dem Regio­nal­ma­na­ger, dem es zuge­ord­net war, schrift­lich mit­zu­tei­len. Ein erneu­ter Ein­tritt in den Ver­ein ist erst mög­lich, wenn alle Alt­fehl­be­trä­ge abge­deckt sind. Es wird in die­sem Zusam­men­hang dar­auf hin­ge­wie­sen, dass der Rechts­an­spruch des VTAD auf Zah­lung des Mit­glieds­bei­tra­ges durch Aus­schluss aus dem Ver­ein nicht erlischt und die­ser Anspruch ein­klag­bar ist.
  9. Son­der­re­ge­lung für Aus­zu­bil­den­de, Schü­ler und Studenten
    1. Aus­zu­bil­den­den, Schü­lern und Stu­den­ten wird für den Bei­trag von zur­zeit 120 Euro eine zwei­jäh­ri­ge Mit­glied­schaft gewährt. Die­se rech­net sich vom Monat des Ein­tritts bis ein­schließ­lich des­sel­ben Monats zwei Jah­re spä­ter, bei­spiels­wei­se also von Mai 2017 bis ein­schließ­lich Mai 2019.
    2. Vor­aus­set­zung dazu ist die Vor­la­ge eines gül­ti­gen Aus­zu­bil­den­den-, Schü­ler- bzw. Studentennachweises.
    3. Nach Ablauf der zwei Jah­re geht die­se Form der Mit­glied­schaft auto­ma­tisch in eine regu­lä­re Mit­glied­schaft über, eine Ver­län­ge­rung zu den Vor­zugs­kon­di­tio­nen ist  nicht möglich.
    4. Das Mit­glied kann jedoch sei­ne Mit­glied­schaft bis zum drit­ten Monat vor Ablauf der Zwei­jah­res­pe­ri­ode kün­di­gen. Dies bedarf der Schrift­form gegen­über der Ver­ei­ni­gung.
      Endet die Vor­zugs­mit­glied­schaft bei­spiels­wei­se Ende Mai 2019, muss bis die Kün­di­gung bis Ende März 2019 vorliegen.
    5. Das Mit­glied zahlt, wenn die Mit­glied­schaft nicht gekün­digt wur­de, für die Mona­te des rest­li­chen Jah­res jeweils 10 Euro, um im Janu­ar des fol­gen­den Jah­res dann wie­der 120 Euro pro Jahr zu zah­len.
      Endet die Mit­glied­schaft bei­spiels­wei­se im Mai 2019, wird bis ein­schließ­lich Dezem­ber 2019 ein Bei­trag von 70 Euro fäl­lig.  Ab Jan. 2020 wird dann der regu­lä­re Bei­trag von 120 €uro pro Jahr erhoben.
    6. Etwa­ige Ände­run­gen des regu­lä­ren Mit­glieds­bei­trags fin­den auch auf die zwei Jah­res Peri­ode Anwendung.
    7. Die Aus­füh­run­gen in § 3, Nr. 3 und § 2 Nr. 2 kom­men hier nicht zur Anwendung. 
§4 Fördermitgliedschaft
  1. Jede natür­li­che und jede juris­ti­sche Per­son kann auf Antrag För­der­mit­glied des Ver­ei­nes wer­den. Der Antrag auf Auf­nah­me als För­der­mit­glied ist schrift­lich an den Vor­stand zu rich­ten, der dann über die Auf­nah­me entscheidet.
  2. Die För­der­mit­glied­schaft endet mit dem Tod, bzw. bei juris­ti­schen Per­so­nen durch Ver­lust der Geschäfts­fä­hig­keit, mit dem Aus­tritt oder mit dem Aus­schluss durch den Vorstand.
  3. Ein För­der­mit­glied kann aus der För­der­mit­glied­schaft aus­ge­schlos­sen wer­den, wenn er vor­sätz­lich den Inter­es­sen des Ver­ei­nes zuwi­der­han­delt. Dies ist ins­be­son­de­re dann der Fall, wenn ein schwe­rer Ver­stoß gegen die Stan­des­richt­li­ni­en ( MBO ) des Ver­eins vorliegt.
  4. Eine natür­li­che Per­son wird als Ver­tre­ter des För­der­mit­glie­des als Mit­glied im Sin­ne §1  Abs.1 der MBO geführt und ver­tritt das För­der­mit­glied bei Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen. Die­se Per­son erhält zudem alle sons­ti­gen Vor­zü­ge eines Mit­glieds, ins­be­son­de­re etwa die Berech­ti­gung zur Teil­nah­me an den Regio­nal­tref­fen. Eine Über­tra­gung ist nur Ver­tre­tungs­wei­se gestattet.
  5. Das För­der­mit­glied för­dert die ideel­len Zie­le der VTAD e.V. mit einem Jah­res­bei­trag von min­des­tens 500 €. Der Vor­stand hat das Recht, im Ein­zel­fall auch höhe­re Bei­trä­ge festzusetzen.
  6. Mit­glie­der kön­nen im Rah­men der kom­mu­ni­ka­ti­ven Mög­lich­kei­ten auf För­der­mit­glie­der auf­merk­sam gemacht wer­den (Web­sei­te, News­let­ter und Ein­zel­mai­ling). Ein Anspruch kann nicht abge­lei­tet werden.
  7. För­der­mit­glie­dern kann auf Antrag die Ver­wen­dung des VTAD Logos gestat­tet wer­den. Der Vor­stand ist jedoch berech­tigt, jeder­zeit eine Ver­wen­dung des VTAD Logos zu untersagen.
§5 Regionalgruppen
  1. Die VTAD ist in Regio­nal­grup­pen geglie­dert. Der Vor­stand ist allein­be­rech­tigt eine Regio­nal­grup­pe zu eröff­nen und zu schließen.
  2. Jedes Mit­glied schließt sich einer Regio­nal­grup­pe sei­ne Wahl an.  Jedes Mit­glied hat jedoch das Recht, an Tref­fen ande­rer Regio­nal­grup­pen teilzunehmen.
  3. Jede Regio­nal­grup­pe wird von einem Regio­nal­ma­na­ger und einem oder meh­re­ren Stell­ver­tre­tern geleitet.
  4. Die Regio­nal­ma­na­ger und deren Stell­ver­tre­ter wer­den von den die­ser Regio­nal­grup­pe zuge­ord­ne­ten Mit­glie­dern vor­ge­schla­gen und dar­auf­hin vom Vor­stand ernannt.
  5. Eine Ableh­nung des vor­ge­schla­ge­nen Regio­nal­ma­na­gers durch den Vor­stand kann nur bei beson­ders gewich­ti­gen Grün­den erfol­gen. Die­se sind der Regio­nal­grup­pe sowie dem vor­ge­schla­ge­nen Kan­di­da­ten schrift­lich oder münd­lich zu erläu­tern. Im Fal­le der Nicht­ei­ni­gung über einen Regio­nal­ma­na­ger setzt der Vor­stand eine Per­son ein.
  6. Der Vor­stand ist berech­tigt, Regio­nal­ma­na­ger und stell­ver­tre­ten­de Regio­nal­ma­na­ger aus wich­ti­gem Grund abzu­set­zen. Dazu zählt, wenn der Regio­nal­ma­na­ger oder ein Stell­ver­tre­ter sei­ne Auf­ga­ben nicht in dem vom Vor­stand gewünsch­ten und erfor­der­li­chen Maße erfüllt, oder in ande­rer Wei­se gegen die Inter­es­sen des Ver­eins bezie­hungs­wei­se gegen die Ver­ant­wort­lich­kei­ten eines Regio­nal­ma­na­gers im Sin­ne der För­de­rung des Ver­eins­le­ben ver­stößt. Vor einer Abset­zung muss dem Regio­nal­ma­na­ger die Mög­lich­keit der Ver­bes­se­rung gege­ben wer­den. Tritt die­se nicht spä­tes­tens 6 Mona­te nach der Infor­ma­ti­on an den Regio­nal­ma­na­ger ein, ist der Vor­stand berech­tigt, den Regio­nal­ma­na­ger abzu­set­zen. Es gilt ent­spre­chend Abs. 4. und 5.
§6 Auftreten in der Öffentlichkeit
  1. Mit­glie­dern der VTAD ist es grund­sätz­lich unter­sagt, gegen­über Drit­ten bzw. in der Öffent­lich­keit Aus­sa­gen jeg­li­cher Art im Namen der VTAD zu tref­fen. Dies gilt z.B. für Aus­sa­gen in Funk, Fern­se­hen, allen schrift­li­chen Publi­ka­tio­nen, auf Mes­sen oder gegen­über der IFTA.
  2. Der Vor­stand kann in Son­der­fäl­len ein­zel­ne Per­so­nen zu bestimm­ten Aus­sa­gen gegen­über bestimm­ten Medi­en ermächtigen.
  3. Ins­be­son­de­re sind bei allen Äuße­run­gen die VTAD-Stan­des­richt­li­ni­en zu beachten.
§7 Salvatorische Klausel

Soll­te die­se Mit­glie­der- und Bei­trags­ord­nung Lücken ent­hal­ten oder teil­wei­se unwirk­sam sein oder wer­den, so ist zunächst die Sat­zung, anschlie­ßend das BGB heranzuziehen.

Standesrichtlinien

Die Stan­des­richt­li­ni­en der VTAD erfül­len glo­ba­le Stan­dards. Die VTAD hat einen ethi­schen Stan­dard berufs­mä­ßi­gen Ver­hal­tens eta­bliert, der von jedem Mit­glied (asso­zi­ier­ten Mit­glied und Ehren­mit­glied) beach­tet wer­den soll. Der in den Punk­ten 1 bis 8 for­mu­lier­te ethi­sche Stan­dard dient als Leit­li­nie für beruf­li­che Ver­ant­wor­tung und als Meß­lat­te ethi­scher Urteilskraft.

  1. Der tech­ni­sche Ana­lyst soll zu allen Zei­ten dem höchs­ten Stan­dard beruf­li­cher Kom­pe­tenz, Inte­gri­tät und Urteils­kraft genü­gen. Die­ser ethi­sche Stan­dard erfor­dert strik­tes Ein­ver­neh­men mit den anzu­wen­den­den Geset­zen und Bestim­mun­gen irgend­ei­ner Regie­rung, Behör­de und regeln­den Orga­ni­sa­ti­on, die die Gerichts­bar­keit über die beruf­li­chen Akti­vi­tä­ten der Ana­lys­ten ausübt.
  2. Der Ana­lyst soll kei­ne Aus­sa­gen tref­fen oder ver­öf­fent­li­chen, von deren Unrich­tig­keit oder Irre­füh­rung er weiß oder zu wis­sen glaubt. Der Ana­lyst soll ver­mei­den, ande­re glau­ben zu las­sen, dass sei­nen aus tech­ni­schen Über­le­gun­gen abge­lei­te­ten Sze­na­ri­en zukünf­ti­ger Wert­pa­pier­kur­se ein "In-die-Zukunft-Sehen" zugrun­de liegt. Statt­des­sen soll er klar­ma­chen, dass sei­ne Aus­sa­gen auf Annah­men und Schät­zun­gen beru­hen, die über­prüft und, falls Ereig­nis­se dies erfor­dern, auch geän­dert wer­den können.
  3. Der Ana­lyst soll kei­ne Aus­sa­gen hin­sicht­lich der tech­ni­schen Situa­ti­on eines Wert­pa­piers, eines Mark­tes oder irgend­ei­ner ihrer Kom­po­nen­ten oder Aspek­te tref­fen oder ver­öf­fent­li­chen, sofern sol­che Aus­sa­gen nicht im Lich­te der ver­füg­ba­ren Infor­ma­tio­nen und des gesam­mel­ten Wis­sens im Bereich der Tech­ni­schen Ana­ly­se der Finanz­märk­te ver­nünf­tig und kon­sis­tent sind. Neue Metho­den der Tech­ni­schen Ana­ly­se und Modi­fi­ka­tio­nen exis­tie­ren­der Kon­zep­te und Tech­ni­ken sol­len voll­stän­dig doku­men­tiert und erklärt wer­den. Selbst­ent­wi­ckel­te Metho­den sol­len nicht ver­letzt wer­den, doch die­ser Stan­dard soll eine Leit­li­nie bei der Ent­wick­lung eige­ner Pro­duk­te sein.
  4. Der Ana­lyst soll kei­ne Aus­sa­gen tref­fen oder ver­öf­fent­li­chen, die die ana­ly­ti­sche Arbeit ande­rer in Miss­kre­dit bringen.
  5. Der Ana­lyst soll nicht nach nicht-öffent­li­chen Infor­ma­tio­nen suchen, han­deln oder die­se ver­brei­ten, wenn dies gel­ten­de Geset­ze irgend­ei­ner Regie­rung, Behör­de oder regeln­den Orga­ni­sa­ti­on hin­sicht­lich des Gebrauchs von Insi­der-Infor­ma­tio­nen ver­let­zen würde.
  6. Der Ana­lyst soll Ver­trau­lich­keit hin­sicht­lich der gesetz­li­chen Geschäf­te sei­nes Arbeit­ge­bers, der Kun­den sei­nes Arbeit­ge­bers und sei­ner eige­nen Kun­den wahren.
  7. Wenn der Ana­lyst ein Wert­pa­pier zum Kauf, Hal­ten oder Ver­kauf emp­fiehlt, soll er sei­nem Arbeit­ge­ber, den Kun­den sei­nes Arbeit­ge­bers und sei­nen eige­nen Kun­den ange­mes­se­ne Gele­gen­heit geben, nach sei­ner Emp­feh­lung zu han­deln, bevor er auf eige­ne Rech­nung oder auf Rech­nung eines engen Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen handelt.
  8. Der Ana­lyst soll nicht Stu­di­en oder Ana­ly­sen ande­rer Ana­lys­ten kopie­ren oder vor­sätz­lich wesent­li­che Inhal­te oder die glei­che Spra­che nut­zen, sofern er nicht zuvor die Erlaub­nis des betref­fen­den Autors ein­ge­holt hat.