§1 Mitgliedschaft
- Mitglied der VTAD kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Jede Form der persönlichen Mitgliedschaft setzt grundsätzlich die Anerkennung und Befolgung der VTAD-Standesrichtlinien voraus, welche Bestandteil der Mitglieds- und Beitragsordnung sind.
- Die Mitgliedschaft juristischer Personen (Firmenmitglieder) ist grundsätzlich möglich. Näheres regelt §4.
§2 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
- Laut Satzung gilt: Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist.
- Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben zuzusenden. Eine etwaige Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen, auf die der Vorstand binnen eines Monats schriftlich antwortet, sofern die Berufung fristgerecht war.
§ 3 Mitgliedsbeiträge
- Der Mitgliedsbeitrag beträgt pro Jahr
- 120 Euro für Einzelmitglieder. Näheres dazu regelt § 3 Nr. 2
- 500 Euro für Fördermitglieder. Näheres dazu regelt §4
- Bei Mitgliedern, die den Beitrag per Überweisung zahlen, wird eine Bearbeitungspauschale von 10,00 € für den erhöhten buchhalterischen Aufwand auf den Beitrag erhoben. Insgesamt sind daher 130 Euro zu überweisen. Fördermitglieder und Mitglieder mit ausländischen Konten sind von dieser Regelung nicht betroffen.
- Bei unterjährigem Neueintritt wird der Mitgliedsbeitrag im Jahr des Eintritts auf die verbleibenden Restmonate bis Jahresende erhoben. Dieser beträgt daher 10 Euro pro verbleibendem Monat, ausgehend vom Monat des Eintritts. Unbeeinflusst davon bleiben die in § 2 Nr. 2 geltenden Kündigungsfristen. Der Mitgliedsbeitrag für das auf das Eintrittsjahr folgende Jahr wird dann wieder jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres erhoben, siehe dazu § 3 Nr. 4.
- Der Beitrag ist fällig zum 1. Februar, bei Neueintritt einen Monat nach Aufnahme in den Verein. Der Beitrag wird bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung von der VTAD eingezogen. Wurde die Einzugsermächtigung nicht erteilt, ist das Mitglied für den rechtzeitigen Eingang der Zahlung verantwortlich. Näheres dazu regelt § 3 Nr. 5.
- Mitglieder, bei denen der Einzug erfolglos blieb, etwa weil deren Konto keine ausreichende Deckung aufweist, oder die VTAD nicht über eine Veränderung der Bankverbindung informiert wurde, aber auch aus jedem anderen Grund den das Mitglied zu verantworten hat, werden unverzüglich vom Vorstand oder einem Beauftragten schriftlich gemahnt (erste Mahnung). Die erste Mahnung enthält eine Frist von zwei Wochen, um die Zahlung vollständig nachzuholen. Mit der ersten Mahnung wird eine zusätzlich zum Jahresbeitrag zu zahlende Mahngebühr in Höhe von 10 Euro festgesetzt. (Mahngebühr). Liegt der VTAD keine Einzugsermächtigung vor, so gelten die genannten Fristen gleichermaßen für das Versäumnis der Überweisung des Beitrags durch das Mitglied.
- Wenn das Mitglied innerhalb der in der ersten Mahnung genannten Frist nicht den Beitrag und die Mahngebühr geleistet hat, wird es erneut unverzüglich vom Vorstand oder einem Beauftragten schriftlich gemahnt (zweite Mahnung). Die zweite Mahnung enthält eine Frist von ebenfalls zwei Wochen, um den Jahresbeitrag und die Mahngebühr zu begleichen. Die zweite Mahnung muss darauf hinweisen, dass gemäß §3 Nr. 6 der Satzung der automatische Ausschluss aus dem Verein erfolgen kann, sofern das Mitglied nicht innerhalb der Frist vollständig bezahlt.
- Mit der zweiten Mahnung wird eine Mahngebühr in Höhe von 20 Euro festgesetzt. Diese ist zusätzlich zur ersten Mahngebühr zu zahlen.
- Eingezahlte Teilbeträge werden zunächst auf die Mahngebühr, dann auf Restbeträge aus Vorjahren, dann erst auf den Mitgliedsbeitrag des laufenden Jahres angerechnet.
- Wenn auch die in der zweiten Mahnung genannte Frist verstrichen ist, ohne dass das Mitglied vollständig gezahlt hat, kann der Vorstand feststellen, dass das Mitglied gemäß §3 Nr. 6 der Satzung aus dem Verein ausscheidet. Dies ist dem Mitglied und dem Regionalmanager, dem es zugeordnet war, schriftlich mitzuteilen. Ein erneuter Eintritt in den Verein ist erst möglich, wenn alle Altfehlbeträge abgedeckt sind. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Rechtsanspruch des VTAD auf Zahlung des Mitgliedsbeitrages durch Ausschluss aus dem Verein nicht erlischt und dieser Anspruch einklagbar ist.
- Sonderregelung für Auszubildende, Schüler und Studenten
- Auszubildenden, Schülern und Studenten wird für den Beitrag von zurzeit 120 Euro eine zweijährige Mitgliedschaft gewährt. Diese rechnet sich vom Monat des Eintritts bis einschließlich desselben Monats zwei Jahre später, beispielsweise also von Mai 2017 bis einschließlich Mai 2019.
- Voraussetzung dazu ist die Vorlage eines gültigen Auszubildenden-, Schüler- bzw. Studentennachweises.
- Nach Ablauf der zwei Jahre geht diese Form der Mitgliedschaft automatisch in eine reguläre Mitgliedschaft über, eine Verlängerung zu den Vorzugskonditionen ist nicht möglich.
- Das Mitglied kann jedoch seine Mitgliedschaft bis zum dritten Monat vor Ablauf der Zweijahresperiode kündigen. Dies bedarf der Schriftform gegenüber der Vereinigung.
Endet die Vorzugsmitgliedschaft beispielsweise Ende Mai 2019, muss bis die Kündigung bis Ende März 2019 vorliegen. - Das Mitglied zahlt, wenn die Mitgliedschaft nicht gekündigt wurde, für die Monate des restlichen Jahres jeweils 10 Euro, um im Januar des folgenden Jahres dann wieder 120 Euro pro Jahr zu zahlen.
Endet die Mitgliedschaft beispielsweise im Mai 2019, wird bis einschließlich Dezember 2019 ein Beitrag von 70 Euro fällig. Ab Jan. 2020 wird dann der reguläre Beitrag von 120 €uro pro Jahr erhoben. - Etwaige Änderungen des regulären Mitgliedsbeitrags finden auch auf die zwei Jahres Periode Anwendung.
- Die Ausführungen in § 3, Nr. 3 und § 2 Nr. 2 kommen hier nicht zur Anwendung.
§4 Fördermitgliedschaft
- Jede natürliche und jede juristische Person kann auf Antrag Fördermitglied des Vereines werden. Der Antrag auf Aufnahme als Fördermitglied ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der dann über die Aufnahme entscheidet.
- Die Fördermitgliedschaft endet mit dem Tod, bzw. bei juristischen Personen durch Verlust der Geschäftsfähigkeit, mit dem Austritt oder mit dem Ausschluss durch den Vorstand.
- Ein Fördermitglied kann aus der Fördermitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich den Interessen des Vereines zuwiderhandelt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein schwerer Verstoß gegen die Standesrichtlinien ( MBO ) des Vereins vorliegt.
- Eine natürliche Person wird als Vertreter des Fördermitgliedes als Mitglied im Sinne §1 Abs.1 der MBO geführt und vertritt das Fördermitglied bei Mitgliederversammlungen. Diese Person erhält zudem alle sonstigen Vorzüge eines Mitglieds, insbesondere etwa die Berechtigung zur Teilnahme an den Regionaltreffen. Eine Übertragung ist nur Vertretungsweise gestattet.
- Das Fördermitglied fördert die ideellen Ziele der VTAD e.V. mit einem Jahresbeitrag von mindestens 500 €. Der Vorstand hat das Recht, im Einzelfall auch höhere Beiträge festzusetzen.
- Mitglieder können im Rahmen der kommunikativen Möglichkeiten auf Fördermitglieder aufmerksam gemacht werden (Webseite, Newsletter und Einzelmailing). Ein Anspruch kann nicht abgeleitet werden.
- Fördermitgliedern kann auf Antrag die Verwendung des VTAD Logos gestattet werden. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, jederzeit eine Verwendung des VTAD Logos zu untersagen.
§5 Regionalgruppen
- Die VTAD ist in Regionalgruppen gegliedert. Der Vorstand ist alleinberechtigt eine Regionalgruppe zu eröffnen und zu schließen.
- Jedes Mitglied schließt sich einer Regionalgruppe seine Wahl an. Jedes Mitglied hat jedoch das Recht, an Treffen anderer Regionalgruppen teilzunehmen.
- Jede Regionalgruppe wird von einem Regionalmanager und einem oder mehreren Stellvertretern geleitet.
- Die Regionalmanager und deren Stellvertreter werden von den dieser Regionalgruppe zugeordneten Mitgliedern vorgeschlagen und daraufhin vom Vorstand ernannt.
- Eine Ablehnung des vorgeschlagenen Regionalmanagers durch den Vorstand kann nur bei besonders gewichtigen Gründen erfolgen. Diese sind der Regionalgruppe sowie dem vorgeschlagenen Kandidaten schriftlich oder mündlich zu erläutern. Im Falle der Nichteinigung über einen Regionalmanager setzt der Vorstand eine Person ein.
- Der Vorstand ist berechtigt, Regionalmanager und stellvertretende Regionalmanager aus wichtigem Grund abzusetzen. Dazu zählt, wenn der Regionalmanager oder ein Stellvertreter seine Aufgaben nicht in dem vom Vorstand gewünschten und erforderlichen Maße erfüllt, oder in anderer Weise gegen die Interessen des Vereins beziehungsweise gegen die Verantwortlichkeiten eines Regionalmanagers im Sinne der Förderung des Vereinsleben verstößt. Vor einer Absetzung muss dem Regionalmanager die Möglichkeit der Verbesserung gegeben werden. Tritt diese nicht spätestens 6 Monate nach der Information an den Regionalmanager ein, ist der Vorstand berechtigt, den Regionalmanager abzusetzen. Es gilt entsprechend Abs. 4. und 5.
§6 Auftreten in der Öffentlichkeit
- Mitgliedern der VTAD ist es grundsätzlich untersagt, gegenüber Dritten bzw. in der Öffentlichkeit Aussagen jeglicher Art im Namen der VTAD zu treffen. Dies gilt z.B. für Aussagen in Funk, Fernsehen, allen schriftlichen Publikationen, auf Messen oder gegenüber der IFTA.
- Der Vorstand kann in Sonderfällen einzelne Personen zu bestimmten Aussagen gegenüber bestimmten Medien ermächtigen.
- Insbesondere sind bei allen Äußerungen die VTAD-Standesrichtlinien zu beachten.
§7 Salvatorische Klausel
Sollte diese Mitglieder- und Beitragsordnung Lücken enthalten oder teilweise unwirksam sein oder werden, so ist zunächst die Satzung, anschließend das BGB heranzuziehen.
Standesrichtlinien
Die Standesrichtlinien der VTAD erfüllen globale Standards. Die VTAD hat einen ethischen Standard berufsmäßigen Verhaltens etabliert, der von jedem Mitglied (assoziierten Mitglied und Ehrenmitglied) beachtet werden soll. Der in den Punkten 1 bis 8 formulierte ethische Standard dient als Leitlinie für berufliche Verantwortung und als Meßlatte ethischer Urteilskraft.
- Der technische Analyst soll zu allen Zeiten dem höchsten Standard beruflicher Kompetenz, Integrität und Urteilskraft genügen. Dieser ethische Standard erfordert striktes Einvernehmen mit den anzuwendenden Gesetzen und Bestimmungen irgendeiner Regierung, Behörde und regelnden Organisation, die die Gerichtsbarkeit über die beruflichen Aktivitäten der Analysten ausübt.
- Der Analyst soll keine Aussagen treffen oder veröffentlichen, von deren Unrichtigkeit oder Irreführung er weiß oder zu wissen glaubt. Der Analyst soll vermeiden, andere glauben zu lassen, dass seinen aus technischen Überlegungen abgeleiteten Szenarien zukünftiger Wertpapierkurse ein "In-die-Zukunft-Sehen" zugrunde liegt. Stattdessen soll er klarmachen, dass seine Aussagen auf Annahmen und Schätzungen beruhen, die überprüft und, falls Ereignisse dies erfordern, auch geändert werden können.
- Der Analyst soll keine Aussagen hinsichtlich der technischen Situation eines Wertpapiers, eines Marktes oder irgendeiner ihrer Komponenten oder Aspekte treffen oder veröffentlichen, sofern solche Aussagen nicht im Lichte der verfügbaren Informationen und des gesammelten Wissens im Bereich der Technischen Analyse der Finanzmärkte vernünftig und konsistent sind. Neue Methoden der Technischen Analyse und Modifikationen existierender Konzepte und Techniken sollen vollständig dokumentiert und erklärt werden. Selbstentwickelte Methoden sollen nicht verletzt werden, doch dieser Standard soll eine Leitlinie bei der Entwicklung eigener Produkte sein.
- Der Analyst soll keine Aussagen treffen oder veröffentlichen, die die analytische Arbeit anderer in Misskredit bringen.
- Der Analyst soll nicht nach nicht-öffentlichen Informationen suchen, handeln oder diese verbreiten, wenn dies geltende Gesetze irgendeiner Regierung, Behörde oder regelnden Organisation hinsichtlich des Gebrauchs von Insider-Informationen verletzen würde.
- Der Analyst soll Vertraulichkeit hinsichtlich der gesetzlichen Geschäfte seines Arbeitgebers, der Kunden seines Arbeitgebers und seiner eigenen Kunden wahren.
- Wenn der Analyst ein Wertpapier zum Kauf, Halten oder Verkauf empfiehlt, soll er seinem Arbeitgeber, den Kunden seines Arbeitgebers und seinen eigenen Kunden angemessene Gelegenheit geben, nach seiner Empfehlung zu handeln, bevor er auf eigene Rechnung oder auf Rechnung eines engen Familienangehörigen handelt.
- Der Analyst soll nicht Studien oder Analysen anderer Analysten kopieren oder vorsätzlich wesentliche Inhalte oder die gleiche Sprache nutzen, sofern er nicht zuvor die Erlaubnis des betreffenden Autors eingeholt hat.